Ein Unterhaltsabsetzbetrag kann unter bestimmten Voraussetzungen zur steuerlichen Entlastung geltend gemacht werden, wenn der gesetzliche Unterhalt geleistet wird und
- das Kind sich in einem Mitgliedstaat der EU, in einem EWR-Staat oder in der Schweiz aufhält,
- das Kind nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen angehört und
- für das Kind keine Familienbeihilfe bezogen wird.
Wenn keine vertragliche, gerichtliche oder behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistung erfolgt ist, wird der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann zuerkannt, wenn der vereinbarten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen wurde und die Regelbedarfssätze nicht unterschritten wurden.
Die Regelbedarfssätze werden jedes Jahr neu festgelegt. Für steuerliche Belange gelten für 2021 folgende Sätze:
Altersgruppe | |
0 – 3 Jahre | € 213,00 |
3 – 6 Jahre | € 274,00 |
6 – 10 Jahre | € 352,00 |
10 – 15 Jahre | € 402,00 |
15 – 19 Jahre | € 474,00 |
19 – 28 Jahre | € 594,00 |
Stand: 28. September 2020
Über uns: Suchen Sie einen verlässlichen Partner für Ihre steuerlichen Angelegenheiten? Dann sind Sie bei uns richtig. Wir sind Steuerberater und Wirtschaftsprüfer in Mauerkirchen (Bezirk Braunau). Kontaktieren Sie uns, wir freuen uns auf Ihre Nachricht!
Erscheinungsdatum: